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Tipps für den sicheren Erwerb von Microsoft Software

Insbesondere im Internet kursieren viele auffällig günstige Software-Angebote. Diese müssen nicht zwangsläufig illegal sein. Seien Sie trotzdem vorsichtig. Ein extrem…
Insbesondere im Internet kursieren viele auffällig günstige Software-Angebote. Diese müssen nicht zwangsläufig illegal sein. Seien Sie trotzdem vorsichtig. Ein extrem günstiger Preis kann ein Hinweis auf illegale Software sein.
 
Wie können Sie sich schützen? Die folgenden Punkte geben wichtige Hinweise, wie Sie legale von illegalen Angeboten unterscheiden können.
 
  1. Gefälschte Datenträger

    Noch immer werden gefälschte Datenträger zum Verkauf angeboten, die Originalen täuschend ähnlich sehen. Der Verkauf von Fälschungen ist selbstverständlich illegal und strafbar. Hinweise zur Gestaltung original Microsoft Software finden Sie hier.

     
    Sollten darüber hinaus Zweifel bestehen, ob ein Datenträger echt oder gefälscht ist, können Sie ihn zur Prüfung an den Microsoft PID service schicken.

     
  2. Der Verkauf einzelner Microsoft Echtheitszertifikate (COAs) ist per se illegal.
    Werden Ihnen nur einzelne Microsoft Echtheitszertifikate (sog. Certificates of Authenticity, kurz COAs) angeboten und geliefert, ist das markenrechtlich unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob die COAs echt sind oder gefälscht. Denn Microsoft COAs sind sog. „Kennzeichnungsmittel“. Sie dürfen ohne Zustimmung von Microsoft grundsätzlich nicht einzeln verkauft werden.

     
  3. Verkauf von Microsoft COAs zusammen mit nicht zugehörigen PC/Datenträgern ist per se illegal.

    Microsoft COAs dürfen nur mit Erlaubnis von Microsoft zur Kennzeichnung von Produkten, insbesondere PCs oder DVDs verwendet werden. Im Folgenden finden Sie Beispiele für die legale Kennzeichnung von Produkten wie PCs mit COAs:

    • OEM-Partnern von Microsoft (wie z.B. Lenovo, Hewlett-Packard oder DELL) ist es erlaubt, OEM-COAs an den von ihnen produzierten PCs anzubringen.
    • Kleinere PC-Hersteller („System Builder“) können sog. System Builder-Versionen erwerben und die zugehörigen System-Builder-COAs an ihre PCs anbringen.
    • Vertraglich mit Microsoft verbundenen Unternehmen, die gebrauchte PCs wiederaufbereiten (Microsoft Authorized Refurbisher, kurz MAR), ist es erlaubt, MAR-COAs an den von ihnen wiederaufbereitenen PCs anzubringen.
     
    Die verschiedenen Arten von COAs dürfen aber nicht zweckentfremdet und zur Kennzeichnung anderer Produkte verwendet werden.

     
  4. Der Verkauf von Microsoft COAs ist per se markenrechtlich unzulässig zusammen mit: 
    • Sicherungskopien der großen OEM-Partner auf optischen Datenträgern (sog. Recovery Datenträger) und zwar unabhängig davon, ob die COA auf der Datenträgerhülle aufgeklebt oder dem Datenträger beigefügt ist (z.B. angeheftet an der Rechnung o.ä.).
    • Sicherungsdatenträger der MAR-Partner.
    • selbst gebrannten Datenträgern oder nicht von Microsoft stammenden USB Sticks.

    Zulässig ist hingegen der Weiterverkauf von:
    • Retail-Versionen (auch Full Package Product, kurz FPP genannt; dies sind Einzelhandelsversionen), bestehend aus einem Datenträger und einem dazugehörigen COA;
    • System-Builder-Versionen bestehend aus System-Builder-Datenträger (DVD) und einer dazugehörigen System-Builder-COA.

       
  5. Der Verkauf von "gebrauchter" Software ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
    Es ist rechtlich zulässig, „gebrauchte“ Microsoft-Software zu verkaufen und zu nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, für die Ihr Verkäufer und Sie im Streitfalle die volle Beweislast tragen:
    • Das Computerprogramm muss ursprünglich mit Zustimmung von Microsoft im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in den Verkehr gebracht worden sein.
    • Dem Ersterwerber muss das Recht eingeräumt worden sein, das Computerprogramm zeitlich unbegrenzt zu nutzen; es muss sich daher um eine unbefristete Lizenz handeln.
    • Das Nutzungsrecht an dem Computerprogramm muss eingeräumt worden sein als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts, das es dem Rechtsinhaber, also Microsoft, ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des Computerprogramms entspricht.
    • Alle Kopien der Vorerwerber müssen spätestens zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht worden sein (um feststellen zu können, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss man alle Vorerwerber kennen).

    Sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Nacherwerber berechtigt, das Computerprogramm im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG zu nutzen. Was die „bestimmungsgemäße Benutzung“ des weiterveräußerten Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13) gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Weiterveräußerers eines „gebrauchten“ Computerprogramms, den Nacherwerber in geeigneter Weise über die Rechte zur „bestimmungsgemäßen Benutzung“ zu informieren und ihm z.B. den ursprünglichen Lizenzvertrag zu übergeben.

     
  6. Vorsicht bei Angeboten von bloßen Product Keys
    Beim Kauf bloßer Product Keys ist Vorsicht geboten, denn Microsoft Product Keys verkörpern keine Lizenzen. Sie dienen nur dazu, einem rechtmäßigen Lizenznehmer die Aktivierung und damit rein faktisch die dauerhafte Nutzung der Software zu ermöglichen. Sie beinhalten aber keine Nutzungsrechte an einem Computerprogramm.
    • Wenn man nur einen Product Key und einen Downloadlink erhält, darf man die Software nur dann nutzen, wenn man zusammen mit dem Product Key auch ein tatsächlich bestehendes Nutzungsrecht erhalten hat.
    • Der Umstand, dass ein Product Key bei der Aktivierung „funktioniert“, ist noch kein Beleg dafür, dass auch ein Nutzungsrecht übertragen wurde. Der jeweilige Nutzer eines „gebrauchten“ Computerprogramms muss sicherstellen, dass die oben unter Punkt 5 aufgeführten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind.
    • Problematisch sind Product Keys, die zu Lizenzen mit Kunden im außereuropäischen Ausland gehören. Denn in diesem Fällen wurde die zu der Lizenz dazugehörige Programmkopie regelmäßig nicht in der EWR bzw. der EU in Verkehr gebracht. Auch Product Keys, die schon oft und in verschiedenen Ländern zur Aktivierung verwendet worden sind, ohne dass Ihr Verkäufer oder Sie wissen, durch welche Vorerwerber die Aktivierungen erfolgt sind, stellen sich als problematisch dar. Es ist dann meist nicht zu klären, ob alle Vorerwerber ihre Kopien unbrauchbar gemacht haben.
    • Einzelne Product Keys für OEM-Versionen von Windows 10 können ebenfalls problematisch sein. Wenn z.B. ein solcher Product Key noch nicht zur Aktivierung verwendet wurde, also scheinbar „neu“ ist, dann kann es sich um einen Product Key handeln, der bei einem OEM-Partner entwendet wurde, was in der Vergangenheit leider vorgekommen ist.
       
  7. Software auf selbst gebrannten Datenträgern und USB Sticks sowie Sicherungskopien
    Wenn Microsoft Software auf selbst gebrannten Datenträgern oder USB-Sticks angeboten wird, sollten Sie vorsichtig sein. Oft handelt es sich um Raubkopien.
    • Auch rechtmäßig hergestellte Sicherungskopien dürfen nach einem Urteil des EuGH vom 12.10.2016 (Az. C-166/15) nicht weiterübertragen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der ursprünglich gelieferte originale Datenträger zerstört oder verloren gegangen ist.

QUELLE: https://www.microsoft.com/de-de/aktionen/piraterie/sicheres-einkaufen

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Wo finde ich meine Kundennummer?

1. Möglichkeit: Prüfen einer Rechnung Bei uns weisen die Rechnungen folgenden Header auf: Im rot markierten Bereich kann die Kundennummer…

1. Möglichkeit: Prüfen einer Rechnung

Bei uns weisen die Rechnungen folgenden Header auf:


Bei uns weisen die Rechnungen folgenden Header auf

Im rot markierten Bereich kann die Kundennummer ausgelesen werden.

 
 
 
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Vereinbarung zum Servicelevel (SLA) für cloud4you Hostingprodukte

cloud4you stellt diese Vereinbarung zum Servicelevel vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zur Verfügung, die während der anfänglichen Laufzeit der Vertragslaufzeit…

cloud4you stellt diese Vereinbarung zum Servicelevel vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zur Verfügung, die während der anfänglichen Laufzeit der Vertragslaufzeit festgeschrieben sind. Bei Verlängerung der Laufzeit gilt während des Verlängerungszeitraums die Version dieser Vereinbarung zum Servicelevel, die bei Beginn des Verlängerungszeitraums aktuell ist.

A. Monatlicher Servicelevel

1. Das Servicelevel beträgt 99,9 %.

2. Der Prozentsatz der monatlichen Betriebszeit wird anhand der folgenden Formel für einen bestimmten Kalendermonat berechnet:

Prozentsatz der Monatlichen Betriebszeit =

Gesamtzahl der Minuten                                    minus                            Gesamtzahl der Ausfallzeitminuten
in einem bestimmten Kalendermonat                                                      in einem bestimmten Kalendermonat                                                                                                                                   

Gesamtzahl der Minuten
in einem bestimmten Kalendermonat



B. Dienstgutschriften

1. Sollte der Servicelevel in einem bestimmten Monat unter 99,9 % fallen, stellt cloud4you eine Dienstgutschrift gemäß der nachfolgenden Tabelle aus:

 

Prozentsatz der Monatlichen Betriebszeit

Dienstgutschrift*

< 99,9 %

25 %

< 99 %

50 %

< 95 %

100 %


 

*Die Dienstgutschrift wird, mit der vom Kunden für den Dienst gezahlten Abonnementgebühr für den betreffenden Monat verrechnet.

2.   Eine Dienstgutschrift stellt den einzigen und ausschließlichen Abhilfeanspruch des Kunden bei einer Verletzung dieser Vereinbarung zum Servicelevel dar.

3.   Die in einem Kalendermonat gewährte Dienstgutschrift darf unter keinen Umständen die monatliche  Abonnementgebühr des Kunden überschreiten..

 

 

C. Ansprüche

1. Um einen Anspruch geltend machen zu können, muss der Kunde die im Vertrag genannten Richtlinien für die akzeptable Nutzung des Dienstes einhalten.

2. Damit der Kunde berechtigt ist, einen Anspruch in Bezug auf einen Vorfall einzureichen, muss er zunächst den Kundensupport innerhalb von fünf Werktagen nach dem Vorfall über den Vorfall informieren, indem er über folgende E-Mail-Adresse eine neue Supportanfrage für sein Dienstkonto einreicht: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

3. Der Kunde muss alle angemessenen Details zum Anspruch zur Verfügung stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls, die Dauer des Vorfalls, die Anzahl der betroffenen Nutzer und deren Standorte und etwaige Versuche seitens des Kunden, den Vorfall zu beheben.

4. Der Kunde muss den Anspruch beim cloud4you-Kundensupport unter der Nummer 07961 8708700 (Option 2) oder durch Abschicken einer Email an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. einreichen und bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, indem sich der Vorfall, der Gegenstand des Anspruchs ist, ereignet, ausreichende Nachweise zur Untermauerung des Anspruchs bereitstellen (wenn sich der Vorfall beispielsweise am 15. Januar ereignet und der Kunde die Benachrichtigung am 20. Januar einreicht, muss der Kunde bis zum 28. Februar ausreichende Nachweise zur Untermauerung des Anspruchs bereitstellen).

5. cloud4you nutzt alle vernünftigerweise verfügbaren Informationen, um Ansprüche zu überprüfen und nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, ob die Vereinbarung zum Servicelevel und die Servicelevels auf den Anspruch anwendbar sind.

6. cloud4you wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um Ansprüche innerhalb von 45 Tagen zu bearbeiten.

 

D.   Ausschlüsse

1. Folgendes zählt nicht als Ausfallzeit:

a. der Zeitraum, in dem der Dienst aufgrund von geplanten Ausfallzeiten nicht verfügbar ist, oder

b. die folgenden, den Dienst möglicherweise beeinträchtigen Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme:

i. die durch Faktoren außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von cloud4you verursacht wurden,

ii. die mit Add-on-Features für den Dienst verbunden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Internetmarketing- oder Berichtsdienste,

iii. die durch Hardware, Software oder Dienste des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden,

iv. die durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden,

v. die durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder der Mitarbeiter, Vertreter, Vertragspartner oder Anbieter des Kunden oder einer Person, die mithilfe von Kennwörtern oder Geräten des Kunden Zugriff auf das Netzwerk von cloud4you erhält, verursacht wurden,

vi. die durch die Nutzung des Dienstes durch den Kunden verursacht wurden, nachdem cloud4you dem Kunden empfohlen hatte, seine Nutzung des Dienstes zu ändern, und der Kunde seine Nutzung nicht wie empfohlen geändert hat,

vii.  zeitweilige Ausfallzeiten von maximal 10 Minuten oder

viii. durch die Nutzung von Betaversionen, Testversionen Programmen zum vorzeitigen Zugriff und/oder Demos (wie von cloud4you bestimmt) durch den Kunden.

 

 

E.   Definitionen:

1. „Vertrag“ ist der Hostingvertrag mit dem die Nutzung des Dienstes geregelt wird.

2. „Anspruch“ ist ein vom Kunden bei cloud4you eingereichter Anspruch, der besagt, dass ein Servicelevel gemäß dieser Vereinbarung zum Servicelevel nicht erfüllt wurde und dass möglicherweise dem Kunden eine Dienstgutschrift auszustellen ist.

3. „Kunde“ ist die Person oder Organisation, die unter dem Vertrag Dienste beantragt hat.

4. „Ausfallzeiten“ sind Zeiträume, in denen die Kunden keinen Lese- oder Schreibzugriff auf Dienstdaten haben, für die sie die erforderliche Berechtigung besitzen.

5. „Ausschlüsse“ sind die in Abschnitt D genannten Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme.

6. „Vorfall“ ist eine Kombination von Umständen, die dazu führt, dass ein Servicelevel nicht eingehalten werden kann.

7. „cloud4you“ ist die cloud4you AG mit Sitz in 73479 Ellwangen/Jagst.

8. Der „Prozentsatz der monatlichen Betriebszeit“ wird auf der Grundlage eines Kalendermonats (gemäß der in Abschnitt A angegebenen Formel) berechnet, und zwar mithilfe von Daten über die Verfügbarkeit des Dienstes in einem bestimmten Kalendermonat die von einem Drittanbieter gesammelt werden, der rund um die Uhr häufige Anmeldeversuche beim Dienst vornimmt.

 9. „Benachrichtigung“ bedeutet, dass der Kunde den Kundensupport innerhalb von fünf Werktagen nach einem Vorfall über den Vorfall informieren muss.

10. „Dienst“ oder „Dienste“ bezieht sich auf die Hostingdienstleistungen, die dem Kunden gemäß dem Vertrag bereitgestellt werden.

11. „Geplante Ausfallzeiten“ sind angekündigte Wartungszeiträume, bei denen cloud4you den Kunden über bevorstehende Ausfallzeiten aufgrund von geplanten Netzwerk-, Hardware- oder Dienstwartungsarbeiten oder Dienstupgrades
       mindestens 24 Stunden  vor deren Beginn benachrichtigt.

12. „Dienstgutschrift“ ist der Betrag, der dem Kunden von cloud4you für einen überprüften Anspruch gutgeschrieben wird.

13. „Servicelevel“ ist der Prozentsatz der Dienstverfügbarkeit für einen bestimmten Monat, zu dessen Erfüllung sich cloud4you dem Kunden gegenüber verpflichtet. Der Servicelevel wird anhand des  Prozentsatzes der monatlichen Betriebszeit gemessen.

           14. „Abonnementgebühr“ ist der monatliche Betrag, den der Kunde cloud4you für die vertragliche Nutzung des Dienstes
                 zahlt.

 

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Was ist die 95/5 Methode?

Die 95/5 Methode ist ein beliebtes und faires Mess- Berechnungsverfahren für z.B. Bandbreitenverbräuche. Diesem Verfahren liegt immer eine vorher definierte…
Die 95/5 Methode ist ein beliebtes und faires Mess- Berechnungsverfahren für z.B. Bandbreitenverbräuche. Diesem Verfahren liegt immer eine vorher definierte Bandbreite zugrunde. 
Für die Abrechnung der Bandbreite wird der eingehende, sowie ausgehende Traffic kontinuierlich (alle 5 Minuten, 24h am Tag) über den gesamten Monat hinweg gemessen. Aus diesen gesammelten Messwerten werden die höchsten 5% der Messwerte zu Gunsten des Kunden für die Berechnungen verworfen. Der höchste Wert der verbliebenen 95% wird für die Berechnung berücksichtig. 
 
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Messung der Anbindung zu cloud4you AG

ℹ️ Dieser Artikel wurde auf den cloud4you Network Analytics Server verschoben: https://nas.cloud4you.biz

ℹ️ Dieser Artikel wurde auf den cloud4you Network Analytics Server verschoben: https://nas.cloud4you.biz

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Anhängen einer kompletten E-Mail an eine neue Nachricht

Zuerst erstellen Sie eine neue E-Mail Anschließend ziehen Sie die anzuhängende E-Mail per Drag'n'Drop in die neue E-Mail. Klicken Sie…

Zuerst erstellen Sie eine neue E-Mail

Anschließend ziehen Sie die anzuhängende E-Mail per Drag'n'Drop in die neue E-Mail.
Klicken Sie hierzu die E-Mail einmal mit der linken Maustaste an, halten die Maustaste aber gedrückt, dann fahren Sie mit der Maus auf die neue E-Mail und lassen die Maustaste wieder los. 

Nun kann die E-Mail versendet werden. 

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